Bauaufsicht

Die Bauaufsicht ist laut Baugesetz Nr. 183/2006 Slg. bei Bauten vorgeschrieben, die Finanzen aus öffentlichen Töpfen schöpfen und die als Auftraggeber ein Bauunternehmer durchführt. Diese Pflicht erlegt das Baugesetz dem Bauherren auf. Gleichzeitig ist die Bauaufsicht jedoch im Privatsektor ein häufig genutzter Fachmann, der auf Seiten des Investors dessen Interessen bei der Durchsetzung der gewünschten Qualität des Werks zum vereinbarten Termin und mit dem festgelegten Budget durchsetzt.

Die Bauaufsicht umfasst folgende Tätigkeiten:

  • Protokollarische Übergabe der Baustelle an den Auftragnehmer.
  • Beobachtung im Verlauf des ganzen Bauprozesses, ob die Umsetzung des Werks gemäß der vereinbarten und bestätigten Projektdokumentation, im Einklang mit der Baugenehmigung und der Stellungnahme der Organe der Staatsverwaltung, im Einklang mit den Interessen der Denkmalaufsicht und mit den Anforderungen des zukünftigen Nutzers durchgeführt wird.
  • Organisation regelmäßiger Kontrolltage des Baus, deren Leitung und Erstellung von Protokollen.
  • Verfolgung des Preises für das Werk im Hinblick auf die abgeschlossenen Verträge und die vereinbarten zusätzlichen bzw. geringeren Kosten.
  • Kontrolle der Preisberechnungen für vereinbarte Mehr- bzw. Minderarbeiten im Hinblick auf die Vereinbarung des Werkvertrags und die Ausarbeitung der Stellungnahme für den Investor zu diesen Berechnungen.
  • Kontrolle der Vollständigkeit, der sachlichen und preislichen Richtigkeit der Rechnungen (Bepreisungsunterlagen) des Auftragnehmers, deren Konformität mit den im Vertrag angeführten Bedingungen, Bestätigung der Feststellungsprotokolle und Auflistung der durchgeführten Arbeiten (im Fall jeglicher Nichtkonformität Rückgabe an den Auftragnehmer zur Ausbesserung und Überarbeitung).
  • Ständige Kontrolle und Überwachung der Qualität sämtlicher Teile des Baus und der durchgeführten Arbeiten einschl. Kontrolle und Tests der Materialien, die im Bau verarbeitet werden sollen.
  • Schriftliche Übernahme der hochwertigen Durchführung solcher Abschnitte des Baus, die durch weitere Arbeitsschritte verdeckt werden oder unzugänglich werden, durch Eintrag in das Bautagebuch.
  • Verfolgung der insgesamten Qualität der durchgeführten Arbeiten.
  • Kontrolle der Arbeitsprozesse gemäß Zeitplan des Baus, Vorschläge zur Behebung entstandener Zeitverzögerungen.
  • Fortlaufende Arbeit an den Unterlagen zur Kollaudation.
  • Anfertigung einer Mängelliste, Verfolgen und Protokollieren der Bestätigung von deren Beseitigung.
  • Organisatorische Sicherstellung des Kollaudationsverfahrens, ggf. der Genehmigung für den Testbetrieb.
  • Kontrolle der Reinigung der Baustelle in den Ursprungszustand.
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